Häufig gestellte Fragen zum VERSICHERUNGSRECHT: Was muss ich tun, wenn meine Versicherungspolizze nicht mit dem Antrag übereinstimmt? Wenn der Versicherungsschein vom Antrag abweicht, dann muss das Versicherungsunternehmen bei Aushändigung der Polizze darauf hinweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn nicht innerhalb eines Monats ab Erhalt der Polizze schriftlich widersprochen wird. Das Versicherungsunternehmen muss darauf ausdrücklich hinweisen und die Abweichungen deutlich kennzeichnen. Wird gegen die Abweichungen nicht widersprochen, gelten diese als vereinbart. Hat der Versicherer den Hinweispflichten nicht genügt, so ist die Abweichung für den Versicherungsnehmer unverbindlich und der Inhalt des Antrages als vereinbart anzusehen. Ab wann besteht Versicherungsschutz? ACHTUNG - man hat nicht automatisch bereits ab Unterschrift auf dem Antrag Versicherungsschutz! Grundsätzlich besteht Versicherungsschutz erst ab Vertragsabschluss (Erhalt der Polizze) und fristgerechter Prämienzahlung. Will man bereits vorher Versicherungsschutz haben, muss eine sogenannte "vorläufige Deckung" beantragt werden. Was passiert, wenn ich die Erst- oder Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahle? Die Erstprämie ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Polizze und Zahlungsaufforderung einzuzahlen. Geschieht dies nicht rechtzeitig, hat die Versicherung das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Wenn ein Versicherungsfall eintritt, ist die Versicherung leistungsfrei, außer den Versicherungsnehmer trifft am Zahlungsverzug kein Verschulden. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlt, muss die Versicherung "qualifiziert" mahnen. Qualifizierte Mahnung bedeutet, dass die Versicherung den Versicherungsnehmer nachweislich eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen (in der Feuerversicherung 4 Wochen) setzen muss und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit, etc.) hinweisen muss. Leistungsfreiheit kann daher immer erst nach Ablauf dieser Frist eintreten. Was sind Obliegenheitsverletzungen? Es gibt eine Fülle von Obliegenheitsverletzungen. Obliegenheiten sind Pflichten des Versicherungsnehmers, die dieser entweder bei Antragstellung, während der gesamten Versicherungsdauer bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat. Es gibt sowohl gesetzliche als auch vertraglich vereinbarte Obliegenheiten. Je nach Art der Obliegenheitsverletzung kann das verschiedenste Auswirkungen haben, bis hin zur völligen Leistungsfreiheit der Versicherung. Was passiert, wenn ich den Versicherungsfall grobfahrlässig herbeiführe? Gemäß § 61 VersVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herführt. Grobe Fahrlässigkeit ist eine auffallende Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt, ein auffallender Verstoß gegen das normale Handeln, ein Versehen, das über das Maß der alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich sich heraushebt, sodass der Eintritt des Schadens nicht bloß als möglich, sondern als wahrscheinlich vorhersehbar ist bzw. wenn schon einfachste, nachliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen. Die Versicherung muss, um sich auf Leistungsfreiheit berufen zu können, das grob fahrlässige Verhalten und den Zusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Eintritt des Versicherungsfalles beweisen. Wann kann ich einen Versicherungsvertrag kündigen? Neben den unterschiedlichsten Bestimmungen der Kündigungsmöglichkeit nach Eintritt eines Schadensfalles wird grundsätzlich zwischen folgenden Verträgen unterschieden: Versicherungsverträge mit bestimmter Dauer: für Versicherungsverträge, welche auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen worden sind, ist eine Vereinbarung, nach der ein Versicherungsverhältnis stillschweigend um mehr als ein Jahr verlängert wird, nichtig (§ 8 Abs. 1 VersVG). Für Verbraucher im Sinne des KSchG gilt diese Regelung jedoch nur eingeschränkt, da diese nach dem KSchG über das zustehende Kündigungsrecht rechtzeitig von der Versicherung informiert werden sollten. Erfolgt diese Information seitens der Versicherung nicht, kann eigentlich jederzeit gekündigt werden. Versicherungsverträge mit unbestimmter Dauer: Versicherungsverträge auf unbestimmte Dauer können von beiden Seiten nur auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden (§ 8 Abs. 2 VersVG). Die Kündigungsfrist muss für beide Partner gleichlang sein. Sonderregelungen gibt es in der Lebens- und Krankenversicherung. Verbraucherverträge mit einer Dauer von mehr als 3 Jahren: Verbraucher können ein Versicherungsverhältnis, welches auf einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren abgeschlossen ist, zu Ende des 3. oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen (§ 8 Abs. 3 VersVG). ACHTUNG - das Versicherungsunternehmen kann bei vorzeitiger Kündigung gewährte Prämiennachlässe in Form von Dauerrabatt vom Versicherungsnehmer zurückverlangen! Kfz-Haftpflichtversicherung: Die Laufzeit von Kfz-Haftpflichtversicherungen ist gesetzlich geregelt und beträgt jeweils ein Jahr - auch hier gilt die stillschweigende Verlängerung des Vertrages um ein Jahr (die Sonderregelungen des KSchG gelten hier nicht). Wann verjähren Versicherungsansprüche? Grundsätzlich verjähren Versicherungsansprüche innerhalb von 3 Jahren. ACHTUNG - die Verjährung kann in manchen Fällen auch schon früher eintreten, insbesondere wenn die Versicherungsbedingungen sogenannte Präklusivfristen enthalten (zB ältere Unfallversicherungsverträge enthalten sehr oft eine 15-Monats-Klausel). Wann bestehen Ansprüche aus der privaten Unfallversicherung? Es gibt die verschiedensten Varianten von Unfallversicherungen, mit unterschiedlichen Leistungen, wie zB Taggeld, Spitalgeld, Invalidität, etc. Wichtig ist vor allem, dass Invalidität nicht immer gleich den vollständigen Verlust, zB eines Armes oder Beines, bedeutet, sondern auch bereits Leistung zusteht, wenn zB die Bewegungsfreiheit im Kniegelenk nach einem Kreuzbandriss dauerhaft eingeschränkt ist. Gewährt eine Rechtsschutzversicherung Deckung für jeden Rechtsstreit? Es gibt die verschiedensten Rechtsschutzbausteine und sind je nach versicherter Rechtsschutzvariante bestimmte Risiken gedeckt oder nicht. So gibt es zB den Schadenersatzrechtsschutz, Strafrechtsschutz, Arbeitsgerichtsrechtsschutz, Sozialversicherungsrechtschutz, Beratungsrechtsschutz, Allgemeinen Vertragsrechtschutz, Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete, Rechtsschutz aus Erb- und Familienrecht, Fahrzeugrechtsschutz und Lenkerrechtschutz. Grundsätzlich sollte aber niemand den Weg zum Anwalt scheuen, weil er keine geeignete Rechtsschutzversicherung hat. Die erste anwaltliche Auskunft ist darüber hinaus ohnehin immer kostenlos. |